
Fördergegenstände
Die Fördermittel können für Investitionen und investitionsvorbereitende Maßnahmen zur Profilierung und Standortaufwertung insbesondere eingesetzt werden für:
- Aufwertung des öffentlichen Raumes (Straßen, Wege, Plätze)
- Instandsetzung und Modernisierung von das Stadtbild prägenden Gebäuden (einschließlich der energetischen Erneuerung)
- Bau- und Ordnungsmaßnahmen für die Wiedernutzung von Grundstücken mit leerstehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden und von Brachflächen einschließlich werthaltiger Zwischennutzung
- Innenstadt- oder stadtteilbedingten Mehraufwand für den Bau oder die Herrichtung von Gebäuden und ihres Umfeldes für Handel, Dienstleistungen, innenstadt- oder stadtteilverträgliches Gewerbe
- Citymanagement und die Beteiligung von Nutzungsberechtigten und von deren Beauftragten im Sinne von § 138 BauGB sowie von Immobilien- und Standortgemeinschaften
- Teilfinanzierung von Verfügungsfonds
- Leistungen Beauftragter
Quelle: Verwaltungsvereinbarung 2008 über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen, Artikel 11, Absatz 3.
Zur Vorbereitung der Gesamtmaßnahme können die Erarbeitung und Fortschreibung von integrierten Handlungskonzepten mit Aussagen zur Zentrenentwicklung gefördert werden. Dabei sind sowohl gesamtstädtische als auch gebietsbezogene Aspekte zu betrachten. Auch die interkommunale Abstimmung ist einzubeziehen. Die Beauftragung Dritter mit Steuerungs- und Managementaufgaben sowie zur Umsetzung geplanter Maßnahmen und Projekte im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit sind ebenfalls förderfähig. Weiterhin sind Maßnahmen förderfähig, die einen Beitrag zur baukulturellen Qualität leisten.